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Wohnungsdurchsuchung bei Biker

Alarm an der Eingangstür. Die Polizei ist da. Die Beamten wollen die Wohnung eines vermeintlichen Motorradrasers durchsuchen. Dürfen die das?


Die Antwort ist einfach. Ja! Sie dürfen. Das berichtet das Redaktionsteam der Website Anwalt.de und beruft sich dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016, Aktenzeichen.: 2 BvR 2748/14).

Und das war passiert: Ein Biker war außerorts 30 Stundenklometer zu schnell. Der Fahrer konnte nicht eindeutig identifiziert werden, obwohl auf dem Blitzerfoto ein Teil seines Gesichts und eine Armbanduhr zu erkennen waren. Die Behörden gingen davon aus, dass der Halter des Motorrads gefahren war und schickten ihm einen Bußgeldbescheid. Der Mann ließ sich das nicht gefallen und legte Einspruch ein. Dieser Einspruch wurde vor dem Amtsgericht Reutlingen verhandelt. Der Mann berief sich dabei auf sein Schweigerecht. Er sagte nicht, wer zur fraglichen Zeit mit seinem Motorrad gefahren war.

Daraufhin ordnete das Gericht die Durchsuchung der Wohnung des Fahrzeughalters an. Die Polizei sollte dort die auffällige Motorradkleidung, die der Fahrer getragen hatte, sowie die auf dem Foto erkennbare Armbanduhr aufspüren. Beides sollte als Beweis herhalten, dass der Betroffene tatsächlich selbst gefahren und geblitzt worden war.

Sonderlich erfolgreich waren die Beamten bei ihrer Suche aber offenbar nicht. Trotzdem erfolgte die inzwischen rechtskräftig gewordene Verurteilung zu einer Geldbuße von 80 Euro unabhängig von der Durchsuchung. Das Gericht hatte nämlich auch ein anthropologisches Gutachten zur Bildanalyse in Auftrag gegeben, mit dem das Blitzerfoto genauer analysiert wurde. Danach handelte es sich bei der abgebildeten Person aufgrund der Statur, dem erkennbaren Gesichtsteil etc. mit 95- bis 99-prozentiger Wahrscheinlichkeit um den Fahrzeughalter. Dresden/csp